Netzanschluss und Rückspeisung von Energie durch Endverteiler

Der Umbau der Stromversorgung und der Ausbau der dezentralen Kraftwerke gemäss der Energiestrategie 2050 stellt nicht nur eine politische Herausforderung dar, sondern betrifft auch uns als Betreiber von Verteilnetzen, die das Rückgrat der Stromverteilung bilden.

30. April 2024

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Herausforderung durch dezentrale Erzeugungsanlagen

Die Notwendigkeit von Netzverstärkungen aufgrund neu installierter dezentraler Produktionsanlagen nimmt zu. Die steigende Anzahl an Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) in den Nachliegernetzen werden bei Rückspeisungen auch Netzverstärkungen im Vorliegernetz notwendig machen. Übersteigt die Rückspeisung den Verbrauch im Nachliegernetz, wird Leistung ins Netz der AEW zurückgespiesen. Die Leistung bei Rückspeisung, die ohne Verstärkung des Vorliegernetzes der AEW aufgenommen werden kann, unterscheidet sich von der Leistung bei der Abgabe aus dem Netz der AEW in das Nachliegernetz. Beide Grössen sind in Zukunft im Netzanschlussvertrag getrennt zu betrachten. Bei Überarbeitungen oder neuen Netzanschlussverträgen wird künftig auch die Rückspeiseleistung aufgenommen.

Netzausbau und zusätzliche Rückspeiseleistung

Eine Meldung der Erhöhung der Rückspeiseleistung wird für die nachgelagerten Verteilnetzbetreiber (VNB) keine Kostenfolge haben. Eine frühzeitige Benachrichtigung ist jedoch im Sinne einer guten Zusammenarbeit erforderlich. Dadurch kann die AEW rechtzeitig Massnahmen ergreifen, um ihr Verteilnetz entsprechend dem Anschluss der Erzeugungseinheit auszubauen. Derzeit belaufen sich die Lieferfristen für bestimmte Netzkomponenten beispielsweise auf über ein Jahr ab Bestellung. Um sicherzustellen, dass erforderliche Netzausbauten im Vorliegernetz die (vollständige) Inbetriebnahme neu installierter PV-Anlagen im Nachliegernetz nicht verzögern, ist es wichtig, die neuen dezentralen Einspeisungen, die zu Rückspeisungen führen, frühzeitig zu melden. Im Falle einer Netzverstärkung infolge Anschlusses einer dezentralen Produktionsanlage besteht zudem die Möglichkeit, ein Gesuch auf Rückerstattung bei der ElCom einzureichen. In solchen Fällen kann das Gesuch auch gemeinsam mit dem nachgelagerten Verteilnetzbetreiber eingereicht werden.

Rückspeisung von Energie

Neben den technischen Herausforderungen in den Verteilnetzen, empfehlen wir die Ausgestaltung der Energielieferverträge bezüglich der Rücklieferungen der dezentralen Anlagen in das eigene Netz zu prüfen. Die dezentral eingespeiste Energie wird von der zuständigen Verteilnetzbetreiberin (Abnahme- und Vergütungspflicht im Netzgebiet gemäss Art. 15 EnG), einer Marktpartei (bei Direktvermarktung) oder der Bilanzgruppe Erneuerbare Energien, BG-EE, (bei «KEV-Anlagen») am Anschlusspunkt abgenommen und vergütet. Hierdurch wird die Energiemenge in die jeweils zugehörige Bilanzgruppe eingebracht. Mit anderen Worten: Die Energie, die in das Netz der AEW rückgespeist ist, wurde dem Produzenten bereits vergütet und ist bereits in eine Bilanzgruppe aufgenommen. Die Rückspeisung in das Vorliegernetz ist lediglich ein physikalischer Stromfluss. Die Regelung im Netzvertrag bezieht sich ausschliesslich auf diesen physikalischen Fluss und gilt unabhängig von der kommerziellen Abgeltung dieser Energie. Die Ausgestaltung des Energielieferverhältnisses und der Konditionen für die von der Verteilnetzbetreiberin abzunehmende Energie gemäss EnG in Bezug auf ihre Bilanzgruppe obliegt dem jeweiligen Verteilnetzbetreiber oder seinem Energielieferanten.

Fazit

In naher Zukunft muss das vorgelagerte Verteilnetz nicht mehr ausschliesslich auf die Leistungsspitzen der Abgabe, sondern auch auf die Spitzen der rückgespeisten Leistung ausgelegt werden. Die Rückspeiseleistungen werden kritisch sein, da sie alle gleichzeitig auftreten (es gibt nur eine Sonne, womit alle PVA gleichzeitig voll produzieren).

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